Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Für alle unsere Angebote, Kauf-, Werk-, und Werklieferungsverträge einschließlich Beratungen gelten unsere nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt.
2. Angebote, Annahme von Bestellungen
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind oder ihnen durch Übersendung der Ware entsprochen wurde.
3. Preise
Die Lieferungen werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Abgabepreisen laut Preisliste berechnet. Bei Lieferungen frei Bestimmungsort des Käufers gehen alle in der Fracht nicht enthaltenen etwaigen Sonderkosten zu Lasten des Käufers.
Die Preise verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Bei Mineralölerzeugnissen sind im Preis die Mineralölsteuer und die Altölausgleichsabgabe in der jeweils gesetzlichen Höhe kalkuliert. Eine Anpassung des Preises erfolgt, wenn sich Mineralölsteuer oder Altölausgleichsabgabe bis zum Zeitpunkt der Lieferung ändern.
Bei Investitionsgütern gelten die verbindlichen Preise laut abgegebenem Angebot für maximal 2 Monate.
4. Zahlungsbedingungen
Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage netto ab Versanddatum. Für Verzugszeiten werden Zinsen von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, die sofortige Bezahlung aller noch offenen Forderungen zu verlangen und die Erfüllung abgeschlossener Lieferverträge nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorauskasse auszuführen. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Bei Verzug behalten wir uns vor, alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen Vergünstigungen rückgängig zu machen.
Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts.
5. Incoterms
Es gelten die Incoterms 2000 in ihrer jeweils neuesten Fassung.
6. Versand, Lieferungen, Lieferfristen
Die Wahl des Versandweges und der Versandart erfolgt durch uns. Wir werden uns bemühen, Wünsche des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers.
Zeit- und mengengerechte Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden.
Die für die Preisberechnung maßgebende Maß- und Gewichtsfeststellung erfolgt an den Versandstellen unserer Werke. Verlangt der Käufer bahnamtliche Verwiegung auf der Abgangsstation, so erfolgt dies auf seine Kosten.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheinigungen. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt ist oder, falls die Auslieferung sich aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, bei Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist.
Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder deren Auswirkungen oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wie staatliche Maßnahmen, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung und Leistung. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung oder Leistung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Reichen in den vorgenannten Fällen die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen nicht aus, sind wir berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen; darüber hinaus sind wir von Lieferverpflichtungen befreit.
Bei Verzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit ist der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt. Kommen wir mit der Lieferung oder Leistung in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, ist er berechtigt, den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe der nachstehenden pauschalen Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 %, insgesamt aber maximal 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß in Benutzung genommen werden kann. Für etwaige weitere Ansprüche aus Lieferverzug und Unmöglichkeit gilt Ziffer 11 dieser Bedingungen.
7. Umschließung
Der Käufer haftet für Beschädigung oder Verlust der ihm oder einem von ihm benannten Dritten überlassenen Umschließung vom Tag des Versandes bis zum Tag der Rückkunft bei der von uns genannten Rücklaufadresse. Der Käufer hat ihm übergebene Umschließungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden, zu entleeren und in sauberem Zustand an die Rücklaufadresse unverzüglich fracht- und spesenfrei zurückzusenden; andernfalls hat er ohne Rücksicht auf Verschulden die üblichen Überliege- oder Standgelder und Umschließungsmieten zu zahlen. Wir sind berechtigt, Umschließungen auf Kosten des Käufers Instand setzen zu lassen. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.
Bei vom Käufer bereitgestellten Umschließungen, insbesondere Containern, Kesselwagen und Straßentankwagen, sind wir nicht verpflichtet, diese auf Eignung und Sauberkeit zu prüfen.
8. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware in das Transportmittel auf den Käufer über. Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Bei vom Käufer zu vertretender Verzögerung der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
9. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
Der Käufer kann über die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, unseren Widerruf bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers vorbehalten, verfügen. Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleichgültig, ob unverarbeitet oder verarbeitet oder verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbots. Der Käufer ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen. Die Kosten einer Intervention durch uns gehen zu Lasten des Käufers.
Der Käufer tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung und aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Im Falle der Weiterveräußerung unserer Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder der Weiterveräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Käufers in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist. Dies gilt auch im Fall der Veräußerung, nachdem unsere Ware durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache geworden ist.
Der Käufer ist berechtigt, abgetretene Forderungen so lange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber fristgemäß nachkommt. Der Käufer hat uns bei Zahlungsverzug auf unser Verlangen die Namen und Adressen der Dritten mitzuteilen, an die die unbezahlte Ware geliefert wurde.
Bei Zahlung von Vorbehaltsware durch Schecks an den Käufer überträgt dieser schon jetzt das Eigentum an den Schecks auf uns. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, tritt der Käufer die ihm daraus zustehenden Rechte hiermit im Voraus an uns ab. Die Übergabe der Schecks / Wechsel wird dadurch ersetzt, dass der Käufer die Schecks / Wechsel für uns verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch an Dritte hiermit im voraus an uns abtritt.
Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
10. Mängelhaftung
Mängelrügen hat der Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich bei uns zu erheben. Mängel, die trotz der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter Einstellung etwaiger Verarbeitung zu rügen. Auf unser Verlangen sind uns Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig und nicht ausreichend gewesen ist.
Ordnungsgemäß erhobenen und berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl durch Lieferung mangelfreier oder fehlender Ware oder bei Einverständnis des Käufers durch Preisnachlass oder bei Investitionsgütern durch Mängelbeseitigung entsprechen.
Sind Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung endgültig fehlgeschlagen oder lassen wir eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen oder lehnen wir die Nacherfüllung ab oder ist uns diese unmöglich oder dem Käufer unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Liegt nur ein unwesentlicher Sachmangel vor, der die Funktion nicht beeinträchtigt, steht dem Käufer nur Minderung zu. Für die Haftung auf Schadensersatz gilt Ziffer 11 dieser Bedingungen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach §§ 437 Nr. 1 und Nr. 3, 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt 12 Monate ab Ablieferung, nach §§ 634 Nr.: 1, Nr. 2 und Nr. 4, § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB 1 Jahr ab Abnahme. Diese Regelung gilt nicht für solche Ansprüche nach § 437 Nr. 3 und § 634 Nr. 4 BGB, für die wir gem. Ziffer 11 dieser Bedingungen haften.
11. Haftung
Unbeschadet der Regelung unter Ziffer 6 letzter Absatz dieser Bedingungen sind Schadensersatzansprüche jeglicher Art im Rahmen und außerhalb der Mängelhaftung, aus Verzug oder Unmöglichkeit, wegen falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen Verletzung sonstiger vertraglicher Pflichten, aus unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund - insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen - ausgeschlossen. Eine Haftung gilt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, oder bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen und für Personenschäden ohne Verschulden gehaftet wird, sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei normaler Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter; in letzterem Fall ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise voraussehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
12. Auskünfte, Proben
Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, uns trifft grobes Verschulden. Muster und Proben gelten hinsichtlich Analyse und Eigenschaften nur als annähernd und stellen unverbindliche Anschauungsunterlagen dar, es sei denn, die Verbindlichkeit ist ausdrücklich vereinbart.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Maßgebendes Recht
Erfüllungsort für die Lieferung und für die Zahlung ist Buchholz i.d.N. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögens und Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben - auch bei Wechsel- und Scheckklagen, ist Buchholz i.d.N. Wir können den Käufer jedoch nach unserer Wahl auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen. Es gilt deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
Stand: Oktober 2009




