Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Verkauf und Lieferung der
ERC Additiv GmbH („ERC“)

1. Allgemeines

  1. Für alle Geschäfte mit dem Kunden gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten für Geschäfte mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn dies von ERC ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ohne ausdrückliche Vereinbarung auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien und auch dann, wenn ERC in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
  3. Sofern in diesen Bedingungen Schriftform vorgesehen ist, wird diese auch gewahrt bei Übermittlung per Telefax oder durch elektronische Datenübertragung.
     

2. Angebote und Preise

  1. ERCs Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Skonto oder sonstige Nachlässe ab Werk zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Nebenleistungen (z. B. Überführungskosten) und etwaige sonstige Kosten (z. B. Transport- oder Verpackungskosten, Verlade-, Fracht- und Zollspesen) gehen, soweit nichts anderes geregelt ist, zu Lasten des Kunden.
  3. Einen Kostenvoranschlag für die Installation und Inbetriebnahme erstellt ERC nur auf ausdrücklichen Wunsch. Er ist für ERC unverbindlich. ERC übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des Kostenvoranschlags.
  4. Die angegebenen Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Material- und Lohnkosten. Bei Änderungen dieser Kostenbasis zwischen Auftragsbestätigung und vereinbartem Lieferzeitpunkt ist ERC nach Ablauf von vier Wochen nach Auftragsbestätigung berechtigt, eine entsprechende Preisangleichung vorzunehmen. ERC wird dem Kunden die Änderungen der Kostenbasis auf Verlangen nachweisen. Führt dies zu einer Preiserhöhung, welche den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten oder den Anstieg der Preise für gleichartige Produkte im selben Zeitraum nicht unwesentlich übersteigt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist unverzüglich nach Kenntnisnahme der Preiserhöhung mittels eingeschriebenen Briefs (mit Rückschein) zu erklären. Anderenfalls ist der Rücktritt ohne Wirkung. Er ist ferner ohne Wirkung, wenn ERC unverzüglich nach Eingang des Rücktritts erklärt, dass ERC auf Durchführung des Vertrages zu den ursprünglich vereinbarten Preisen besteht.
  5. Soll die Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, und haben sich in der Zwischenzeit ERCs Listenpreise verändert, dann darf ERC anstelle des vereinbarten Preises einen um die prozentuale Veränderung der Listenpreise veränderten Preis verlangen, ohne dass dem Kunden ein Rücktrittsrecht deshalb zusteht, es sei denn, dass zuvor etwas anderes vereinbart worden ist.

3. Vertragsschluss und -inhalt

  1. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn ERC die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt hat oder mit der Ausführung der Lieferung oder Leistung begonnen hat. Eine etwaige Aufforderung ERCs, ein Exemplar der Auftragsbestätigung unterzeichnet zurückzusenden, erfolgt dabei nur aus Gründen der Beweiserleichterung.
  2. Für Art und Umfang der Pflichten ERCs ist die schriftliche Auftragsbestätigung von ERC maßgeblich, sofern nicht der Kunde unverzüglich nach Erhalt dem Inhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widersprochen hat.
  3. Soweit für zulässige Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus ausdrücklich anerkannten Bestellerspezifikationen ergeben, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig. Eine Garantie (§ 443 BGB) wird nur dann von ERC übernommen, wenn diese ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet wird.
  4. Soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich vereinbart, sind Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten von Produkten von ERC, technische Hinweise und sonstige Angaben nicht Gegenstand des jeweiligen Vertrages. Diese erfolgen ohne Rechtspflicht nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich, Muster und Proben gelten hinsichtlich Analyse und Eigenschaften nur als annähernd und stellen unverbindliche Anschauungsunterlagen dar.
  5. Ausfuhrrechtliche Bestimmungen:
    a.) Wenn eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt wird oder die Voraussetzungen für eine bereits erteilte Ausfuhrgenehmigung nachträglich entfallen, ohne dass ERC dies zu vertreten hat, oder wenn der Kunde auf einer nationalen oder internationalen Sanktionsliste aufgeführt ist oder dort nach Vertragsschluss aufgeführt wird, so steht ERC ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu. Der Kunde wird ERC unverzüglich schriftlich über jegliche relevante Umstände in diesem Zusammenhang informieren. Die Terminierung verschiebt sich in angemessener Weise im Verhältnis zu der zeitlichen Verzögerung, die aus der nachträglichen Überprüfung der Voraussetzungen resultiert.
    b.) Macht ERC von ihrem Rücktritts- oder Kündigungsrecht gemäß Ziffer 3.5(a) Gebrauch, haftet der Kunde für jegliche unmittelbare und mittelbare Schäden (einschließlich entgangenem Gewinn, Geldbußen, Rechtsverfolgungskosten etc.), die ERC aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstehen, es sei denn, der Kunde hat dies nicht zu vertreten. In diesem Fall ist der Kunde nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält eine von ihm geleistete Anzahlung zurück, soweit ERC diese nicht mit etwaigen Gegenansprüchen verrechnet hat oder der derzeitigen Rückführung deutsche bzw. europäische Sanktionen entgegenstehen; hier erfolgt die Rückzahlung nach Aufhebung der Sanktionen. Dem Kunden stehen keine weiteren Ansprüche gegen ERC zu, insbesondere keine Schadensersatzansprüche.
    c.)  Die von ERC gelieferten Vertragsgegenstände sind zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Bestimmungsland (entsprechend der Endverwendungs- und Endverwendererklärung) bestimmt. Der Kunde verpflichtet sich zu beachten, dass die Wiederausfuhr der Vertragsgegenstände den Außenwirtschaftsgesetzen und Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, des Lieferungslandes sowie ggf. anderer Länder unterliegen können und danach für den Kunden genehmigungspflichtig sein kann. Es obliegt dem Kunden, sich über das im Einzelfall maßgebliche Außenwirtschaftsrecht zu informieren und die ggf. erforderlichen Genehmigungen selbst zu beantragen und zu erwirken.
    d.) Für die Einhaltung sämtlicher Einfuhr- und Zulassungsbestimmungen sowie für die Beschaffung von eventuell erforderlichen technischen Zulassungen, Betriebs- oder Typengenehmigungen etc. hinsichtlich des Vertragsgegenstandes in Ländern außerhalb von Deutschland ist allein der Kunde verantwortlich. Die Nichterteilung von Zulassungen, Genehmigungen etc., die eventuell zur Verwendung der Ware außerhalb von Deutschland erforderlich sind, stellt insbesondere auch keinen Mangel, Rücktritts- oder Anfechtungsgrund für den Kunden dar. Auf Wunsch wird ERC den Kunden jedoch bei der Beschaffung solcher Zulassungen etc. unterstützen, indem ERC Unterlagen über die Vertragsgegenstände zur Verfügung stellt; sämtliche hierdurch entstehenden Kosten (z. B. für Übersetzungen, Beglaubigungen etc.) gehen zu Lasten des Kunden.
     

4. Zahlungsbedingungen

  1. Der Kaufpreis ist sofort fällig – soweit nicht anderweitig vereinbart. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei ERC.
  2. Im Falle des Verzuges ist ERC berechtigt gesetzliche Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. und eine Verzugspauschale von EUR 40,00 zu erheben. Es steht ERC frei, weitergehende Verzugsschäden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen geltend zu machen.
  3. Für den Fall, dass ERC vorleistungspflichtig ist, kann sie die ihr obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ihr Anspruch auf die Gegen-leistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. ERC kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann ERC vom Vertrag zurücktreten. Das Nähere regelt § 321 BGB.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche entweder im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) zu den von ERC geltend gemachten Ansprüchen stehen oder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ERC anerkannt sind. Zudem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
     

5. Incoterms

  1. Wenn und sofern vereinbart, gelten die Incoterms in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
     

6. Lieferung

  1. Die Wahl des Versandweges und der Versandart erfolgt durch ERC. ERC wird sich bemühen, Wünsche des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
  2. Bei den von ERC benannten Terminen und Fristen handelt es sich nicht um Fixtermine. Fixtermine müssen als solche mit einem entsprechenden Zusatz besonders gekennzeichnet werden. Fristen beginnen nach Leistung der vereinbarten Anzahlungen, sowie Eingang sämtlicher Bestellungsunterlagen und einwandfreier Klärung aller Einzelheiten des Auftrags sowie Beibringung ggf. erforderlicher behördlicher Bescheinigungen. Nachträgliche Vertragsänderungen führen zu einer angemessenen Terminverschiebung.
  3. Der Kunde kann bei Fälligkeit ERC schriftlich zur Lieferung binnen angemessener Frist auffordern. Nach erfolgtem Ablauf dieser Lieferfrist kommt ERC in Verzug, es sei denn, ERC hat die Nichtleistung nicht zu vertreten.
  4. ERC ist zu Teillieferungen berechtigt und kann diese getrennt abrechnen.
  5. Die für die Preisberechnung maßgebende Maß- und Gewichtsfeststellung erfolgt an den Versandstellen der Werke von ERC. Verlangt der Kunde bahnamtliche Verwiegung auf der Abgangsstation, so erfolgt dies auf seine Kosten.
  6. ERCs Leistungsverpflichtung ruht in Fällen höherer Gewalt (insbesondere Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Versandstörungen, technisch bedingten Betriebsunterbrechungen, Krieg, Streik, Aussperrung, ungenügender Zufuhr von Betriebsstoffen, behördlichen Maßnahmen und vergleichbaren Ereignissen), sofern sie nicht von ERC zu vertreten sind, sowie im Fall einer nicht von ERC zu vertretenen, unrichtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung. ERC wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren. In diesen Fällen ist ERC berechtigt, die Leistung hinauszuschieben, solange diese Ereignisse andauern, jedoch höchstens um vier Monate. Bei einer dauerhaften oder länger als vier Monate andauernden Leistungsstörung sind ERC und der Kunde berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Im Falle des (teilweisen) Rücktritts durch ERC ist der Kunde nicht zur Erbringung der (anteiligen) Gegenleistung verpflichtet und erhält eine von ihm geleistete Anzahlung unverzüglich (anteilig) zurück, sofern er die Teillieferung/-leistung nicht wirtschaftlich nutzen kann; Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden daraus nicht zu.
     

7. Umschließung

  1. Der Kunde haftet für Beschädigung oder Verlust der ihm oder einem von ihm benannten Dritten überlassenen Umschließung vom Tag des Versandes bis zum Tag der Rückkunft bei der von ERC genannten Rücklaufadresse. Der Kunde hat ihm übergebene Umschließungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden, zu entleeren und in sauberem Zustand an die Rücklaufadresse unverzüglich fracht- und spesenfrei zurückzusenden.
  2. Der Kunde hat im Falle der von ihm zu vertretenen verspäteten Rückgabe die üblichen Überliege- oder Standgelder und Umschließungsmieten zu zahlen. ERC ist berechtigt, Umschließungen auf Kosten des Kunden Instand setzen zu lassen, wenn der Kunde die Beschädigung zu vertreten hat. Darüber hinausgehende Ansprüche von ERC bleiben unberührt.
  3. Bei vom Kunden bereitgestellten Umschließungen, insbesondere Containern, Kesselwagen und Straßentankwagen, ist ERC nicht verpflichtet, diese auf Eignung und Sauberkeit zu prüfen.
     

8. Gefahrübergang / Annahmeverzug

  1. Sämtliche Verkäufe verstehen sich EXW. Es gelten die Incoterms gem. Ziffer 5.
  2. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, spätestens auf den Kunden über, sobald die Sendung an die Transportperson übergeben worden ist - unabhängig davon, ob es sich um eine zu ERCs Unternehmen gehörende oder eine fremde Person handelt - oder zwecks Versendung das Werk von ERC verlassen hat. Gefahrübergang tritt auch bei Annahmeverzug des Kunden ein.
  3. Kommt der Kunde in Annahme- oder Abnahmeverzug, so ist ERC berechtigt, Ersatz für die ihr hierdurch entstehenden Mehraufwendungen zu verlangen. Etwaige Schadensersatzansprüche von ERC wegen schuldhafter (Neben-) Pflichtverletzungen des Kunden bleiben hiervon unberührt.
  4. Ziffer 8.3 gilt entsprechend bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung, sofern Lieferung auf Abruf vereinbart wurde, sowie bei der Unterlassung von erforderlichen Mitwirkungshandlungen durch den Kunden.
  5. Während des Annahme- oder Abnahmeverzuges des Kunden haftet ERC für vertragliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  6. Wenn ERC den Vertragsgegenstand auf Wunsch des Kunden nach dem Liefertermin noch weiter verwahrt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands am ursprünglich vereinbarten Abnahmetermin auf den Kunden über. Während der Verwahrung haftet ERC nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

9. Eigentumsvorbehalt

  1. ERC behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
  2. Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Auftrag von ERC, ohne dass ihr hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand steht ERC zu. Wird ERCs Vorbehaltsware mit anderen, ihr nicht gehörenden Produkten verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht ihr das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Produkte.
  3. Der Kunde darf die im Allein- oder Miteigentum von ERC stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der Käufer tritt ERC schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder den durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstandenen Produkten zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Produkte zusammen mit anderen, nicht ERC gehörenden Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert werden. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an den Produkten erlangt, so tritt der Kunde die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus an ERC ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt. ERC nimmt die in dieser Ziffer vorgesehenen Abtretungen des Käufers schon jetzt an.
  4. Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Käufers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Kunde derartige Handlungen vorzunehmen.
  5. Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung im Verzug, so kann ERC ihm die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach ihrer Wahl auch teilweise, z.B. nur die Veräußerung o-der Weiterverarbeitung etc., untersagen.
  6. Liegen beim Kunden die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht vor, einen Insolvenzantrag zu stellen, so hat der Kunde – ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf – jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Kunde ist verpflichtet, ERC unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall ist ERC ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Produkten verbunden, ist ERC berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an ERC abgetreten sind; zusätzlich hat der Kunde unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente an ERC in Kopie zu übermitteln.
  7. ERC verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden die bestehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der Gegenwert den Gesamtbetrag der Forderungen von ERC um mehr als 10 % übersteigt.

10. Untersuchungs- und Rügeverpflichtung

  1. Der Kunde hat die gelieferte Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt worden waren, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen, insbesondere auf ihre Beschaffenheit und Menge. Mängel hat der Kunde gegenüber ERC unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Lieferung anzuzeigen. Verborgene Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entdeckung des Mangels ERC schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Rügepflicht ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen insoweit ausgeschlossen.
  2. Auf Verlangen sind ERC Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichtet ERC nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig und/oder nicht ausreichend gewesen ist.
  3. Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.

11. Sachmängel

  1. Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig im Sinne von Ziffer 10.1 gerügt worden ist, ist ERC berechtigt, nach ihrer Wahl innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder der Lieferung eines mangelfreien Vertragsgegenstandes vorzunehmen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. ERC’s Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  2. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet ERC nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann ERC vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
  3. Außerdem werden solche Aufwendungen nicht von ERC getragen, die sich dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten oder der Hauptniederlassung des Kunden verbracht wird. Das gilt auch dann, wenn ERC auf Verlangen des Kunden unmittelbar an einen Dritten liefert.
  4. Für etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln des Vertragsgegenstandes haftet ERC ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer 12.
  5. Sämtliche Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche jeglicher Art einschließlich solcher aufgrund der Verletzung der Nacherfüllungspflicht durch ERC. Vereinbarungen zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen, gehen nicht zu Lasten von ERC.
  6. Sofern sich nachträglich herausstellt, dass ein Sach- oder Werkmangel nicht vorliegt, ist der Kunde verpflichtet, die von ERC zum Zwecke der Nacherfüllung erbrachten Leistungen gemäß den jeweils gültigen Verrechnungssätzen von ERC zu vergüten, es sei denn der Kunde hatte die unzutreffende Mangelanzeige nicht zu vertreten.

12. Haftung

  1. ERC haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ERC auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  2. Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist die Haftung von ERC auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  3. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und für Fälle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Aufwendungsersatzansprüche nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Organe und sonstiger Erfüllungsgehilfen von ERC.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, ERC Schäden und Verluste, für die ERC aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  7. Die gesetzliche Beweislastverteilung wird durch die Regelungen dieser Vertragsziffer 12 nicht geändert.

13. Geistiges Eigentum

  1. ERC ist und bleibt Eigentümerin sämtlichen Geistigen Eigentums an den veräußerten Waren, an allen von ERC dem Kunden übergegebenen Softwareprogrammen (einschließlich Skripte), Softwarekomponenten, Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und/oder anderen Unterlagen. Sofern die von ERC veräußerten Waren Softwareprogramme (einschließlich Skripte) oder Softwarekomponenten enthalten oder Softwareprogramme (einschließlich Skripte) oder Softwarekomponenten zusammen mit Waren veräußert werden, räumt ERC dem Kunden ein einfaches, weltweites zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung dieser Softwareprogramme (einschließlich Skripte) bzw. den Softwarekomponenten mit der veräußerten Ware ein. Ein Bearbeitungs- oder Weiterentwicklungsrecht an diesen Softwareprogrammen bzw. den Softwarekomponenten (einschließlich Skripte) steht dem Kunden über den Umfang des § 69d UrhG oder des § 69e UrhG nicht zu.

14. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für die Lieferung und für die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen ist am Sitz von ERC.
  2. Hat der Kunde seinen Sitz in der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum, gilt Folgendes: Ausschließlicher Gerichtsstand ist am Sitz von ERC, falls der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristisches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Unabhängig davon kann ERC auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen.
    Hat der Kunde seinen Sitz dagegen außerhalb der EU und des Europäischem Wirtschaftsraums, ist das Schiedsgericht des Deutschen Institutes für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) ausschließlich für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge zuständig und entscheidet endgültig und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Die Beklagte ist zur Widerklage vor dem Schiedsgericht berechtigt. Schiedsort ist Hamburg, Verfahrenssprache Deutsch. Das Verfahren und insbesondere die Beweisaufnahme erfolgen nach den Regeln des Regulativs der DIS-Schiedsgerichtsordnung und den Regeln des 10. Buchs der Zivilprozessordnung. Verfahrensgrundsätze des common law, wie etwa insbesondere zur Vorlage von Unterlagen (sog. document production) finden keine direkte oder entsprechende Anwendung. Soweit eine Partei der anderen Partei im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ggf. Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat, sind diese auf die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechenbaren Kosten beschränkt.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG).

15. Verschiedenes

  1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Vertrag bedürfen ERCs schriftlicher Zustimmung.
  2. ERC ist berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Kunden unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu nutzen bzw. zu verwenden.
  3. Sämtliche Vereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen, sofern nicht das Gesetz eine strengere Form vorsieht. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden.
  4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

Stand: 1. Februar 2020/