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Abgabe von HVO 100: Temperaturmengenumwertung einheitlich geregelt

Nach intensiver Abstimmung mit Behörden und Verbänden steht fest: Die temperaturkompensierte Abgabe von HVO 100 wird einheitlich geregelt. Ein neues Verfahren zur Temperaturmengenumwertung (TMU) schafft Rechtssicherheit und Praxistauglichkeit für Tankstellen, Händler sowie die gesamte Lieferkette unserer Branche.

Der UNITI Bundesverband EnergieMittelstand e.V. teilte kürzlich mit, dass das Verfahren für die 15° C-kompensierte Abgabe von HVO 100 an Zapfsäulen und an Tankwagen im Sinne der Branche und einer verlässlichen Zusammenarbeit mit den Eichbehörden abschließend geklärt werden konnte. Die Vereinheitlichung bei der TMU biete nun mehr Sicherheit im Umgang mit HVO 100 im Markt. Grundlage waren umfangreiche Laboruntersuchungen und wissenschaftliche Auswertungen, an denen auch UNITI beteiligt war.

Neues Verfahren vereinfacht die Praxis

Bisher führten unterschiedliche Auslegungen zur TMU oft zu Unsicherheiten, daher hatten UNITI und der Bundesverband Behälterschutz Anfang des Jahres einen Antrag zur Klärung beim zuständigen AGME-Arbeitsausschuss eingereicht. Dank bereitgestellter HVO-Proben konnten die Dichteverläufe in Abhängigkeit von der Temperatur untersucht werden. In enger Abstimmung mit dem AGME-Arbeitsausschuss „Volumenmessanlagen“ wurde daraufhin ein neues rechnerisches Verfahren für die 15° C-kompensierte Abgabe an Zapfsäulen und Tankwagen festgelegt.  Auf dieser Grundlage wurde auf einer Sitzung der Eichbehörden der Beschluss zum Verfahren und zum Einstellwert der TMU gefasst und von den Eichbehörden deutschlandweit genehmigt. Damit kann die Temperaturmengenumwertung für HVO 100 nun rechnerisch auf Basis des gemessenen Abgabevolumens erfolgen. Eine umständliche Dichtemessung und ein geeichtes Dichtemessgerät an jeder Tankstelle sind nicht mehr erforderlich. Für die Praxis ist das ein wichtiger Meilenstein im Sinne der Transformation zu nachhaltigen flüssigen Kraft- und Brennstoffen. Eine Veröffentlichung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PtB) steht noch aus.

Offen bleibt derzeit ebenfalls die rechtliche Einstufung von HVO als paraffinisches Heizöl im Wärmemarkt. Hier besteht noch Anpassungsbedarf, insbesondere in der 1. BImSchV.