Allgemeine Einkaufsbedingungen

der ERC Messen Steuern Regeln GmbH („ERC“)

1. Geltungsbereich

  1. Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers (AN) an die ERC als Auftraggeber (AG) richten sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: Einkaufsbedingungen) sowie etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen.
  2. Mit der Einreichung eines Angebots gelten diese Einkaufsbedingungen vom AN als akzeptiert.
  3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN werden insgesamt nicht Vertragsinhalt, selbst wenn der AG diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch, falls der AN gesondert hervorhebt, dass er nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen liefern will oder der AG im Einzelfall den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN nicht ausdrücklich widerspricht, selbst wenn der AG auf ein Schreiben des AN Bezug nimmt, welches dessen Auftragsbedingungen enthält, oder die Lieferungen vorbehaltlos angenommen oder Rechnungen durch den AG gezahlt werden.
  4. Lieferungen im Sinne dieser Einkaufsbedingungen sind Lieferungen von Gegenständen im Rahmen von Kauf- oder Werklieferungsverträgen.
  5. Leistungen im Sinne dieser Einkaufsbedingungen sind Dienstleistungen aller Art, unter anderem Beratungsleistungen, Entwicklungsarbeiten, Transportleistungen, Reinigungsarbeiten, Wartungsarbeiten und Montagearbeiten, unabhängig davon, ob die Verträge über diese als Dienstvertrag, Werkvertrag oder sonstiger Vertrag, außer Verträgen nach 1.4., zu qualifizieren sind.
  6. Diese Einkaufsbedingungen gelten bis zum Widerruf durch den AG für sämtliche Verträge, die mit dem AN geschlossen wurden oder noch werden, d.h. auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen des AN, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Bestellungen

  1. Lieferungen und Leistungen erfolgen nur aufgrund von Bestellungen des AG.
  2. Der AG hält sich an seine Bestellungen für 5 Werktage (als Werktage gelten die Wochentage Montag bis Freitag unter Ausschluss der am Sitz des AG geltenden gesetzlichen Feiertage) gebunden, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Bindungsfrist vorgesehen ist. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung beim AG.
  3. Aus mündlichen oder fernmündlichen Zusagen, Auskünften, Beratungen, usw. können keine Rechte gegen den AG hergeleitet werden. Solche mündlichen Erklärungen binden den AG nur, wenn sie von dem AG schriftlich bestätigt werden oder wenn der AG nachweislich auf die Schriftform verzichtet hat.
  4. Im gesamten Schriftwechsel, auf den Rechnungen und in den Versandpapieren ist die Bestellnummer des AG anzugeben.
  5. Der AG kann unter den weiteren Vorrausetzungen der Ziffer 3.10. Änderungen der Bestellung nach Annahme verlangen.
  6. Der AN ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG Dritte mit der Durchführung der Lieferung insgesamt oder in wesentlichen Teilen zu beauftragen.
  7. Der AN sichert zu, dass sowohl die Lieferung als auch Ersatzteile 10 Jahre ab Lieferung zu angemessenen Bedingungen an den AG geliefert werden können. Beabsichtigt der AN nach Ablauf der Frist die Lieferung oder Ersatzteile hierfür einzustellen, so ist der AN verpflichtet, den AG hierüber umgehend schriftlich zu informieren und ihm Gelegenheit zur letztmaligen Bestellung zu geben.

3. Lieferumfang / Ausführung der Leistung

  1. Der Liefer- und Leistungsumfang bestimmt sich nach der vom AG erteilten Bestellung.
  2. Notwendige Schutzvorrichtungen, Ursprungsnachweise sowie in den EU-Amtssprachen ausgestellte Lagerungs-, Montage-, Betriebsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter sind, sofern erforderlich, kostenlos mitzuliefern. Dasselbe gilt für Unterlagen, die für die Wartung und Instandsetzung der Lieferung erforderlich sind.
  3. Der AN verpflichtet sich, im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Auf Verlangen des AG wird der AN kostenfrei ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.
  4. Der AN erbringt die Leistungen persönlich und darf den AG Dritten gegenüber nicht verpflichten. Die Hinzuziehung von Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.
  5. Der AN führt die Leistungen und ihm übertragenen Arbeiten in eigener Regie und Verantwortung aus. Nur der AN ist seinen Mitarbeitern weisungsbefugt.
  6. Der AN wird bei der Leistungserbringung nur sorgfältig ausgewählte und qualifizierte Mitarbeiter einsetzen. Er beachtet dabei insbesondere das Interesse des AG an Kontinuität. Der AN ersetzt auf Verlangen des AG die Mitarbeiter, die nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder ansonsten die Vertragserfüllung beeinträchtigen. Den Mehraufwand, der sich daraus ergibt, trägt der AN.
  7. Der AN ist für die Einhaltung der vertraglichen Pflichten durch seine Mitarbeiter (insbesondere Geheimhaltung und Datenschutz) verantwortlich. Der AN hat alle eingesetzten Mitarbeiter auf die relevanten Bestimmungen hinzuweisen und deren Einhaltung zu kontrollieren.
  8. Bei Leistungen innerhalb von Räumlichkeiten des AG oder einem anderen Erbringungsort hat der AN die dort geltenden Sicherheitsvorschriften und Informationsrichtlinien einzuhalten.
  9. Der AN ist verpflichtet, den AG regelmäßig über den Fortschritt der Leistungen zu informieren und zeigt dem AG umgehend schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemäße Erfüllung beeinträchtigen (könnten). Nach vollständiger Leistungserbringung wird der AN über seine Leistungen Rechenschaft ablegen und dem AG alles herausgeben, was er infolge der Leistungserbringung aus irgendeinem Grunde erlangt hat.
  10. Der AG kann jederzeit Änderungen der vertraglichen Leistung verlangen. Dieses gilt auch für Änderungen der Bestellung nach Annahme durch den AN. Preise und Liefertermine sind in einem solchen Fall, soweit sich hierdurch der vom AN zu leistende Aufwand in relevanter Weise ändert, angemessen anzupassen. Der AN wird dem AG für zusätzliche oder weitergehende Leistungen ein schriftliches Angebot unterbreiten. Der AN kann den Änderungen widersprechen, soweit ihm die Erbringung der Änderungen unzumutbar ist oder der AG die damit verbundenen Mehrkosten nicht tragen will.

4. Lieferung, Gefahrübergang, Dokumente, Verpackung

  1. Die Lieferung erfolgt verzollt, einschließlich ordnungsgemäßer Verpackung DDP (Incoterms 2020) benannter Bestimmungsort, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Ist ein Bestimmungsort nicht benannt, ist Bestimmungsort der Sitz des AG.
  2. Der Gefahrübergang richtet sich nach den vereinbarten Incoterms.
  3. Jede Lieferung ist dem AG spätestens mit Ausführung durch eine Versandanzeige anzukündigen. Teillieferungen sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
  4. Jeder Lieferung sind ordnungsgemäße Lieferpapiere / Dokumente beizufügen. Diese müssen den Gegenstand, die Bestellpositionen, die Menge, das Gewicht, die Verpackung, die Versandart und Markierung sowie die Auftrags- und Bestellnummer des AG enthalten. Vorschriften über den Gefahrguttransport sind zu beachten; insbesondere ist Gefahrgut als solches kenntlich zu machen. Die Folgen unrichtiger, unvollständiger oder verspätet eingehender Lieferpapiere / Dokumente gehen zu Lasten des AN.
  5. Die Lieferung erfolgt ordnungsgemäß verpackt. Überflüssige sowie nicht umweltgerechte Verpackungen sind zu vermeiden. Der AG ist nach seiner Wahl berechtigt, die Verpackungen auf Kosten des AN an diesen zurückzugeben, zu verwerten oder zu entsorgen. Für gesondert in Rechnung gestellte Verpackungen erstattet der AN dem AG bei Rückgabe 2/3 des Rechnungswertes, sofern sich diese in gutem Zustand befinden.

5. RECHTE AN ARBEITSERGEBNISSEN

  1. Die vom AN oder in seinem Auftrag von Dritten für den AG erstellten Arbeitsergebnisse in jeglicher Form, alle Muster oder sonstige Materialien sowie sämtliche Rechte inklusive eventueller Patent- und Immaterialgüterrechte hieran gehen mit ihrer Entstehung allein und unwiderruflich in das uneingeschränkte Eigentum des AG über. Des Weiteren räumt der AN dem AG an allen vorgenannten urheberrechtsfähigen Werken unwiderruflich das übertragbare, unterlizenzierbare, räumlich, inhaltlich und zeitlich uneingeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht in allen Nutzungs- und Verwertungsformen zu den vertraglich vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Zwecken ein. Bei individuell für den AG erstellten Arbeitsergebnissen werden vorgenannte Nutzungs- und Verwertungsrechte darüber hinaus ausschließlich eingeräumt. Sofern der AN dem AG ein Arbeitsergebnis überlässt, welches vor der Erbringung der Leistungen bestehende Rechte enthält, räumt der AN dem AG unwiderruflich ein nicht ausschließliches, übertragbares, unterlizenzierbares, räumlich, inhaltlich und zeitlich uneingeschränktes Nutzungs- sowie Verwertungsrecht daran ein.
  2. Der AN stellt sicher, dass an der Erbringung von Leistungen beteiligtes Personal oder Hilfspersonen des AN oder hinzugezogene Dritte keine aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ableitbaren Rechte oder andere Immaterialgüterrechte geltend machen werden. Der AN hat auf erstes Verlangen des AG dafür zu sorgen, dass die relevanten Mitarbeiter eine notwendige Zustimmung zur Registrierung von Immaterialgüterrechten und/oder eine Abtretungserklärung über Rechte an Arbeitsergebnissen abgeben.
  3. Der AN ist berechtigt, zum Nachweis der von ihm erbrachten Leistungen eine Kopie des Arbeitsergebnisses zu behalten. Weitere Rechte, insbesondere ein Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrecht, stehen dem AN nicht zu.
  4. Sämtliche Ansprüche bezüglich der gemäß dieser Ziffer 5 übertragenen oder eingeräumten Rechte sind mit der Zahlung der Vergütung gemäß Ziffer 11 vollständig abgegolten.

6. GESETZLICHE ANFORDERUNGEN UND QUALITÄTSSICHERUNG

  1. Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung der für die Leistungen am Erfüllungs- sowie Bestimmungsort geltenden rechtlichen Anforderungen, insbesondere zur Unfallverhütung, Arbeits-, Maschinensicherheit und zum Umweltschutz.
  2. Der AN hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen, und diese dem AG auf Anforderung nachzuweisen.
  3. Der AN wird mit dem AG auf Anforderung eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
  4. Wird der AG wegen Verletzung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere Sicherheitsvorschriften, in Anspruch genommen, ist der AN verpflichtet, den AG und dessen Kunden von allen Ansprüchen frei zu halten, soweit diese durch die Leistungen des AN bedingt sind.
  5. Der AN stellt sicher, dass bei Erbringung der Leistungen für den AG sämtliche Bestimmungen des MiLoG und des AEntG eingehalten werden, insbesondere, dass die eingesetzten Mitarbeiter mindestens den jeweils gültigen Mindestlohn bzw. den jeweils vorgeschriebenen Branchenmindestlohn erhalten. Ferner stellt der AN sicher, dass sämtliche Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zu Berufsgenossenschaften ordnungsgemäß abgeführt werden. Der AN hat die Einhaltung vorbezeichneter Bestimmungen auf Verlangen des AG durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
  6. Der AN wird den AG von sämtlichen Ansprüchen und Forderungen Dritter freistellen, die diesem gegenüber wegen einer Verletzung der Pflichten gemäß Ziffer 15.1 geltend gemacht werden, es sei denn, der AN hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
  7. Bedient sich der AN bei Erbringung der Leistungen für den AG eines Nachunternehmers, erstreckt sich die Zusicherung und Freistellungsverpflichtung gemäß Ziffer 6.5 und 6.6 auch auf diese Nachunternehmer. Ziffer 3.4 bleibt unberührt. Darüber hinaus haftet der AN gegenüber dem AG für jeden Schaden, der dem AG aus der Nichteinhaltung der Pflichten gemäß Ziffer 6.5 oder 6.6. entsteht.

7. Liefer- und Leistungstermine, Vertragsstrafe, Ersatzvornahme

  1. Liefer- und Leistungstermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für deren Einhaltung sind der Eingang der mangelfreien und vollständigen Lieferung bzw. die Erbringung der Leistung durch den AN am benannten Bestimmungsort.
    Lieferungen und Leistungen haben zu den geschäftsüblichen Zeiten zu erfolgen. Diese sind beim AG anzufragen.
  2. Eine vorzeitige Lieferung oder Erbringung einer Leistung darf nur mit schriftlicher Zustimmung des AG erfolgen und berührt den vereinbarten Zahlungstermin nicht.
  3. Der AN hat dem AG absehbare Überschreitungen der Liefer- und Leistungstermine und -fristen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verspätung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  4. Bei durch den AN verschuldeter Überschreitung der Liefer- und Leistungstermine und -fristen hat der AG Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe beträgt 0,2 % des Auftragswertes pro angefangenen Werktag der Verspätung (als Werktage gelten die Wochentage Montag bis Freitag unter Ausschluss der am Sitz des AG geltenden gesetzlichen Feiertage), insgesamt höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes. Der AG kann sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung vorbehalten.
  5. Nach fruchtlosem Ablauf einer vom AG gesetzten angemessenen Nachfrist ist der AG ferner berechtigt, die Lieferung oder Leistung auf Kosten des AN von einem Dritten erbringen zu lassen. Der AN ist in diesem Fall verpflichtet, erforderliche Unterlagen unverzüglich an den AG herauszugeben. Soweit Schutzrechte die Lieferung durch Dritte behindern, ist der AN verpflichtet, unverzüglich eine entsprechende Freistellung von diesen Rechten zu beschaffen.
  6. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte des AG im Falle der Überschreitung der Liefertermine und -fristen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung durch den AG enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

8. Liefer- bzw. Leistungsunterbrechung, höhere Gewalt, Rücktritt

  1. Führen Umstände, die vom AG nicht zu vertreten sind, zu einer Stilllegung oder einer die Nutzbarkeit der Lieferung oder Leistung erheblich einschränkenden Beeinträchtigung des Betriebes des AG oder eines Kunden des AG, für den die Lieferung oder Leistung bestimmt ist, entfällt die Abnahmepflicht des AG für die Dauer der Stilllegung oder Beeinträchtigung des Betriebes. Insoweit sind Schadensersatzansprüche des AN gegen den AG ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere im Fall der höheren Gewalt: Liegt ein Fall höherer Gewalt (zu verstehen im Sinne der von Ziffer 3 der ICC Force Majeure Clause 2003) vor, entfällt für die Dauer der daraus resultierenden erheblichen Beeinträchtigung oder Aufhebung der Nutzbarkeit der Lieferung oder Leistung die Abnahmepflicht des AG. Soweit einer der Parteien infolge der Verzögerung aufgrund vorstehender Fälle die Durchführung des Vertrages nicht zuzumuten ist, kann diese durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei vom Vertrag zurücktreten.
  2. Der AG ist berechtigt, den Vertrag gemäß den §§ 648 (allgemeines Kündigungsrecht), 648a (Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bei Unzumutbarkeit) BGB zu kündigen. Das gilt entsprechend auch für Werklieferverträge.
  3. Der AG ist ferner berechtigt, die gesetzlichen Rücktrittsrechte auszuüben.
  4. Tritt der AG ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, entfallen die Zahlungsansprüche des AN. Erfolgte Anzahlungen sind unverzüglich und ohne Abzug an den AG zu erstatten. Bei einem teilweisen Rücktritt vorm Vertrag entfallen die Zahlungsansprüche des AN nur soweit und Anzahlungen sind nur soweit zurückzuzahlen, als diese den Teil betreffen, der Gegenstand des Rücktrittes ist. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN besteht nicht.
  5. Tritt der AG im Fall der Zahlungseinstellung und / oder der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN vom Vertrag zurück, ist der AG berechtigt, die für die Weiterführung der Arbeiten erforderlichen Einrichtungen oder bisher getätigten Lieferungen des AN gegen angemessene Vergütung in Anspruch zu nehmen.

9. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle wechselseitigen Leistungen und Lieferungen einschließlich der Erfüllung etwaiger Nacherfüllungsansprüche ist der vom AG benannte Bestimmungsort. Ist ein solcher nicht benannt, ist Erfüllungsort der Sitz des AG.

10. Preise für Lieferungen (Kauf- und Werklieferungsverträge)

  1. Die vereinbarten Preise für Lieferungen sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Die Preise verstehen sich DDP (Incoterms 2020) „Geliefert verzollt“ an den in der Bestellung benannten Bestimmungsort, ohne gesetzliche Umsatzsteuer, einschließlich Verpackung, sofern schriftlich nicht anders vereinbart. Die Preisbestandteile sind vom AN gesondert auszuweisen.
  2. Vergütungen für Besuche, Proben, Muster oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, usw. werden vom AG nicht gewährt.

11. Vergütung für Leistungen (Werk- und Dienstverträge, sonstige Verträge)

  1. Die Vergütung für Leistungen, die der AG entweder nach Aufwand oder in Form einer Pauschalvergütung leistet, wird in der Bestellung vereinbart.
  2. Soweit in der Bestellung nicht ausdrücklich vorgesehen, sind keine weiteren Entgelte geschuldet und mit der vereinbarten Vergütung sind alle Aufwendungen und Entschädigungen abgegolten, die zur vertragsgemäßen Erfüllung notwendig sind, einschließlich Versicherungen, Transport-, Reise- und Verpflegungskosten.
  3. Wird eine Pauschalvergütung vereinbart, deckt diese sämtliche Aufwendungen und Entschädigungen des AN für alle unter der betreffenden Bestellung geschuldeten Leistungen.
  4. Sofern die Leistungen nach Aufwand (Zeit und Material) abgerechnet werden, kann der AG jederzeit eine Kostenbegrenzung vom AN verlangen, sofern eine solche nicht bereits in der Bestellung vereinbart wurde. Die Kostenbegrenzung hat die Bedeutung einer verbindlichen Planungsgrundlage für die zu erbringenden Leistungen. Zeichnet sich ab, dass die Kostenbegrenzung nicht eingehalten werden kann, hat der AN den AG unverzüglich, spätestens jedoch, wenn 75% der Kostenbegrenzung aufgebraucht sind, schriftlich darüber zu informieren. Der AG kann alle ihm zur Vermeidung eines höheren als erwarteten Kostenaufwandes zweckmäßig erscheinenden Maßnahmen treffen, einschließlich einer sofortigen, fristlosen Kündigung der betreffenden Bestellung. Überschreitungen der Kostenbegrenzung sind durch die Parteien neu zu verhandeln und werden durch eine schriftliche Bestellung des AG genehmigt.
  5. Wird in der Bestellung eine strikte Kostenbegrenzung vereinbart, hat dieses die Bedeutung eines garantierten Höchstpreises für die zu erbringenden Leistungen. Sämtliche Mehrkosten aus oder in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen gehen zu Lasten des AN. Mehrkosten für welche der AG verantwortlich ist, können zu einer Anpassung der Kostenbegrenzung führen.
  6. Leistungen nach Aufwand werden monatlich abgerechnet. Der AN hat seine Leistungen nach Aufwand zu belegen.

12. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlung erfolgt in Zahlungsmitteln nach Wahl des AG.
  2. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung in zweifacher Ausfertigung und dem mit Rechnungsübermittlung zu erbringenden Nachweis der vollständig erbrachten Lieferung bzw. Leistung oder, sofern vereinbart, nach Abnahme der Lieferung durch den AG. Eine vorzeitige Lieferung oder Teillieferung löst die Zahlungsfrist nicht aus.
  3. Eine ordnungsgemäße Rechnung hat den gesetzlichen Vorgaben sowie den Vorgaben der Bestellung zu entsprechen. Letztere beinhalten mindestens den Ausweis der Bestellnummer und sonstige Zuordnungsmerkmale. Nicht ordnungsgemäße Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als beim AG eingegangen. Rechnungen müssen, sofern nicht anders vereinbart, in EUR ausgestellt werden.
    Online-Rechnungen sind zulässig an rechnung(at)erc-msr.de. Die Zahlungen erfolgen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, 30 Tage nach Rechnungserhalt unter Abzug von 3 % Skonto oder 60 Tage netto. Der Skontoabzug ist auch dann zulässig, wenn der AG aufrechnet oder Zahlungen wegen Mängeln zurückhält; die Skontofrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
  4. Der AG gerät ohne Mahnung nicht in Zahlungsverzug.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem AG im gesetzlichen Umfang zu.
  6. Soweit vom AG Zahlungen vor Lieferung zu erbringen sind (Anzahlungen), hat der AN zu Gunsten des AG entsprechende Bankgarantien eines deutschen Kreditinstituts zu stellen, bevor der AG Zahlung bewirkt.
  7. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß. Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt nachträglicher Ansprüche.

13. Abtretung, Pfändung, Eigentumsvorbehalt

  1. Der AN ist ohne Zustimmung des AG nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem AG abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der AN dennoch seine Forderungen an Dritte ab oder lässt er diese von Dritten einziehen, kann der AG nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung sowohl an den AN als auch an den Dritten leisten.
    Hinsichtlich des verlängerten Eigentumsvorbehalts von Vorlieferanten des AN gilt das Einverständnis des AG zur Vorausabtretung hiermit als erteilt.
  2. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte im Hinblick auf die vom AN geschuldeten Lieferungen hat der AN den AG unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Ein Eigentumsvorbehalt des AN ist nur verbindlich, wenn er außerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN schriftlich vereinbart wurde.
    Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts durch den AN ist nur bei vorherigem Rücktritt vom Vertrag möglich.

14. Gewährleistung zu Lieferungen (Kauf- und Werklieferungsverträge)

  1. Der AN gewährleistet, dass alle Lieferungen frei von Mängeln sind, mit der Bestellung und ihren Spezifikationen übereinstimmen, für die bestimmungsgemäße Verwendung und Gebrauch geeignet sind und den neusten anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen nationalen und internationalen rechtlichen Bestimmungen einschließlich den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der AN führt vor Annahme des Auftrages eine Plausibilitätsprüfung durch. Hat der AN Bedenken gegen die vom AG gewünschte Art der Ausführung, hat er dies dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung am benannten Bestimmungsort. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, gilt diese. Im Fall der Nachbesserung oder Nachlieferung beginnt die Verjährungsfrist (im Fall der Nachbesserung nur hinsichtlich des beseitigten Mangels und weiter im Hinblick auf die Mangelfreiheit der Nachbesserungsarbeiten) neu zu laufen.
  3. Der AG prüft die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist auf äußerlich erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen. Festgestellte Mängel werden dem AN innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Wareneingang angezeigt.
    Nicht äußerlich erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen werden dem AN angezeigt, sobald diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt wurden. Die Anzeige gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Feststellung des Mangels erfolgt.
  4. Bei Mengenlieferungen ist der AG nur zu Stichproben verpflichtet. Ergibt sich dabei, dass signifikante Anteile der Stichprobe nicht den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen entsprechen, ist der AG von weiterer Nachprüfung entbunden und berechtigt, die gesamte Lieferung zurückzuweisen und Nacherfüllung durch Neulieferung oder Nachbesserung zu verlangen. In der Zurückweisung der Lieferung liegt keine Erklärung des Rücktritts vom Vertrag. Etwa weitergehende Rechte werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
  5. Bei innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängeln ist der AG berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nach seiner Wahl geltend zu machen und darüber hinaus den Aus- und Einbau in natura sowie Aufwandsentschädigung und Schadensersatz vom AN zu verlangen.
  6. Der AN trägt alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Reisekosten. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Bestimmungsort verbracht wurde.
  7. Kommt der AN der Aufforderung des AG zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer vom AG gesetzten Frist nicht nach, ist der AG berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des AN selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen. Sofern eine Fristsetzung entbehrlich ist, steht dem AG dieses Recht auch ohne Fristsetzung zu.
  8. Ohne vorherige Abstimmung können Maßnahmen zur Behebung kleiner Mängel oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder zur Vermeidung von Gefährdungen der Betriebssicherheit beim AG oder Dritten auf Kosten des AN vom AG oder vom durch den AG beauftragten Dritten durchgeführt werden. Über Grund, Art und Umfang dieser Maßnahmen wird der AG den AN umgehend unterrichten. Die Gewährleistungspflicht des AN wird hierdurch nicht berührt.
  9. Für Lieferungen oder Teile davon, die während der Dauer des Mangels und / oder der Mängelbeseitigung nicht vom AG oder vom Endkunden genutzt werden können, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Nutzungsunterbrechung. Für nachgebesserte oder ersatzweise erfolgte Lieferungen oder Teile davon beginnt die Gewährleistungsfrist erneut mit dem Zeitpunkt der Mängelbeseitigung.

15. Gewährleistung / Vertragskonformität bei der Erbringung von Leistungen (Dienst- und Werkverträge, sonstige Verträge)

  1. Der AN haftet bei Dienst- und bei Werkverträgen sowie sonstigen Verträgen für eine sorgfältige, korrekte, termin- und fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen. Die Regelungen der Vertragsziffer 15.2 gelten nur für Dienstverträge und sonstige Verträge, die weiteren Regelungen dieser Vertragsziffer 15 nur für Werkverträge.
  2. Sonderregelungen nur für Dienstverträge und sonstige Verträge: Bei der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen von Dienstverträgen oder sonstigen Verträgen, z.B. Geschäftsbesorgung, hat der AN die vereinbarten Spezifikationen, Dokumentationen, Qualitätsvereinbarungen und die sich aus dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft sowie den einschlägigen nationalen und internationalen rechtlichen Bestimmungen einschließlich den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden ergebenden Erfordernisse einzuhalten. Der AN führt vor Annahme des Auftrages eine Plausibilitätsprüfung durch. Hat der AN Bedenken gegen die vom AG gewünschte Art der Ausführung, hat er dies dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  3. Sonderregelungen nur für Werkverträge:
    a.) Der AN leistet Gewähr dafür, dass die von ihm im Rahmen eines Werkvertrages erbrachten Leistungen frei von Mängeln sind, den in der Bestellung vereinbarten Spezifikationen, Dokumentationen und den Qualitätsvereinbarungen entsprechen, für den vertragsgemäßen Gebrauch tauglich sind sowie dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft sowie den einschlägigen nationalen und internationalen rechtlichen Bestimmungen einschließlich den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der AN führt vor Annahme des Auftrages eine Plausibilitätsprüfung durch. Hat der AN Bedenken gegen die vom AG gewünschte Art der Ausführung, hat er dies dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
    b.) Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Abnahme. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, gilt diese.
    c.)  Der AN trägt alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und -beseitigung entstehenden Aufwendungen insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Reisekosten. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Bestimmungsort verbracht wurde.
    d.) Kommt der AN der Aufforderung des AG zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der AG berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des AN selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen und hierfür auch einen Kostenvorschuss vom AN zu fordern. Sofern eine Fristsetzung entbehrlich ist, steht dem AG dieses Recht auch ohne Fristsetzung zu.
    e.) Ohne vorherige Abstimmung können Maßnahmen zur Behebung kleiner Mängel oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder zur Vermeidung von Gefährdungen der Betriebssicherheit beim AG oder Dritten auf Kosten des AN vom AG oder vom AG beauftragten Dritten durchgeführt werden. Über Grund, Art und Umfang dieser Maßnahmen wird der AG den AN umgehend unterrichten. Die Gewährleistungspflicht des AN wird hierdurch nicht berührt.
    f.) Im Fall der Nachbesserung oder Nachlieferung beginnt die Verjährungsfrist (im Fall der Nachbesserung nur hinsichtlich des beseitigten Mangels und im Hinblick auf die Mangelfreiheit der Nachbesserungsarbeiten) neu zu laufen.
     

16. Rechte Dritter

  1. Der AN garantiert, dass die Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Der AN verpflichtet sich, den AG und dessen Kunden von allen Schäden und Kosten freizuhalten, die dem AG und dessen Kunden aus einer Nichteinhaltung dieser Garantiezusage entstehen.
    Der AN und der AG werden sich unverzüglich über bekanntwerdende Risiken einer Rechtsverletzung oder angebliche Rechtsverletzungen unterrichten und entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenwirken.
  2. Werden durch eine vertragsgemäße Verwendung der Lieferung oder Leistung Rechte Dritter verletzt, ist der AG berechtigt, auf Kosten des AN vom Rechtsinhaber die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben. Der AN ist verpflichtet, den AG in einer außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Rechtsinhaber zu unterstützen.
    Im Übrigen bestimmen sich die Rechte des AG im Falle von Rechtsmängeln nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängelansprüche beträgt 10 Jahre.

17. Software

  1. Der AG ist berechtigt, die zur Lieferung gehörige Software einschließlich Dokumentation in dem für die vertragsgemäße Verwendung der Lieferung erforderlichen Umfang zu nutzen. Der AN erteilt dem AG insofern eine unwiderrufliche, nicht-ausschließliche, zeitlich und örtlich unbeschränkte Lizenz.
  2. Der AN prüft die Software vor deren Auslieferung und Installation durch aktuelle, marktübliche Virenschutzprogramme auf Viren, Trojaner oder andere Computerschädlinge.

18. Gesetzliche Anforderungen, Qualitätssicherung, Produkthaftung

  1. Der AN wird darauf hingewiesen, dass der AG seine Produkte weltweit verkauft.
  2. Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung der für die Lieferung am Bestimmungsort geltenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere zur Unfallverhütung, Arbeits- und Maschinensicherheit, zum Gefahrgut und zum Umweltschutz. Der AN steht dafür ein, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-VO“) entsprechen. Der AN steht insbesondere dafür ein, dass die in seinen Lieferungen enthaltenen Stoffe, soweit unter den Bestimmungen der REACH-VO erforderlich, registriert bzw. vorregistriert wurden und dem AG sämtliche nach den Bestimmungen der REACH-VO erforderlichen Informationen, wie beispielsweise Sicherheitsdatenblätter und/oder Stoffsicherheitsberichte, zur Verfügung gestellt werden.
  3. Der AN hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und diese dem AG auf Anforderung nachzuweisen.
    Der AN wird mit dem AG auf Anforderung eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
  4. Durch werkseitige Kontrollen hat der AN sicherzustellen, dass die Lieferungen mit den technischen Spezifikationen des AG übereinstimmen und im Übrigen den in Ziffer 14.1 bzw. 15.3.1 genannten Bestimmungen entsprechen. Der AN ist verpflichtet, Aufzeichnungen der durchgeführten Prüfungen anzufertigen und sämtliche Prüf-, Mess- und Kontrollergebnisse 10 Jahre zu archivieren. Der AG ist jederzeit berechtigt, Einblick in die Unterlagen zu nehmen und Kopien anzufertigen.
  5. Der AN wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als dessen Produkte erkennbar sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart.
  6. Wird der AG wegen Verletzung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere Sicherheitsvorschriften, oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftung in Anspruch genommen, ist der AN verpflichtet, den AG und dessen Kunden von allen Ansprüchen frei zu halten, soweit diese durch die Lieferung des AN bedingt sind. Diese Freihaltung umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der AG den AN, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und dem AN Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  7. Der AN wird sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und dem AG auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsichtnahme vorlegen.
  8. Der AN hat dem AG unaufgefordert und unverzüglich Änderungen in der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung seiner Lieferungen anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des AG. Der AN und der AG werden sich unverzüglich über bekanntwerdende Verletzungsrisiken oder angebliche Verletzungsfälle unterrichten und entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenwirken.

19. Zoll- und Außenwirtschaftsrecht

  1. Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts (zusammen "Außenhandelsrecht"). Der AN hat dem AG spätestens 2 Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der AG zur Einhaltung des Außenhandelsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere: a.) alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich Export Control Classification Number gemäß der US Commerce Control List (ECCN);
    b.) die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code und
    c.)  Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern vom AG gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten), oder Präferenznachweise (u.a. Warenverkehrsbescheinigung, Erklärung zum Ursprung) (bei nichteuropäischen Lieferanten).
    Alle vorgenannten Informationen und Daten sind als Beschaffenheit der Lieferung vereinbart.
  2. Verletzt der AN seine Pflichten nach Ziffer 19.1, ist der AG zum Rücktritt vom Vertrag sowie zur Geltendmachung sämtlicher hieraus entstehender Schäden berechtigt. Der AN stellt den AG insoweit frei.

20. Geheimhaltung Modelle, Werkzeuge, Unterlagen, Werbung

  1. Der AN ist verpflichtet, sämtliche Informationen, wie technische, kommerzielle und organisatorische Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsverbindung mit dem AG bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung der Leistungserbringung geheim zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen. Davon ausgenommen sind Informationen, die ohne Verletzung dieser Bestimmung allgemein bekannt sind oder werden.
  2. Der AN ist zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet.
  3. Modelle, Werkzeuge und Vorrichtungen, die auf Kosten des AG vom AN angefertigt oder beschafft werden, gehen nach Bezahlung in das Eigentum des AG über. Sie sind vom AN sorgfältig zu behandeln, als Eigentum des AG zu kennzeichnen und – soweit möglich – von anderen Produkten des AN getrennt zu lagern, sowie gegen Verlust und sonstige Beschädigungen auf Kosten des AN zu versichern. Die Herstellung und Lieferung von Produkten und Teilen hiervon, die mittels dieser Modelle und Werkzeuge oder mit diesen Vorrichtungen produziert werden, ist ausschließlich für den AG gestattet. Nach Aufforderung des AG hat der AN die Modelle, Werkzeuge und Vorrichtungen frei von Rechten Dritter ausnahmslos an den AG herauszugeben.
  4. Alle dem AN zur Ausführung von Bestellungen oder Erbringung der Leistung überlassenen Zeichnungen, Pläne, Skizzen und sonstigen technischen Unterlagen sowie beigestellte Materialien bleiben selbst im Falle der Verarbeitung im Eigentum des AG. Sie sind jederzeit nach Aufforderung sowie nach Ausführung des Auftrages ohne besondere Aufforderung unverzüglich an den AG zurückzugeben.
  5. Unterlagen und Materialien des AG dürfen ausschließlich für Zwecke des AG und ausschließlich in dem vom AG genehmigten Umfang benutzt werden und ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
  6. Auf die Geschäftsverbindung mit dem AG darf der AN nur mit schriftlichem Einverständnis des AG hinweisen. Der AN ist nicht berechtigt, Handelsnamen, Logos oder Warenzeichen des AG zu verwenden.
    Dem AN ist es untersagt, den Gegenstand der Lieferung, der speziell für den AG gefertigt oder bearbeitet wurde, auf Messen zu präsentieren bzw. Dritten zugänglich machen.

21. Salvatorische Klausel

Ist oder wird eine Bestimmung eines Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt diejenige wirksame, die die Parteien bei vernünftiger Würdigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit bekannt gewesen wäre.

22. Gerichtsstand und Anwendbares Recht

  1. Hat der AN seinen Sitz in der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum, gilt Folgendes: Ausschließlicher Gerichtsstand ist am Sitz vom AG, falls der AN Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristisches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Unabhängig davon kann der AG auch am allgemeinen Gerichtsstand des AN klagen.
    Hat der AN seinen Sitz dagegen außerhalb der EU und des Europäischem Wirtschaftsraums, ist das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg ausschließlich für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den unter Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen geschlossenen Verträge zuständig und entscheidet endgültig und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Die Beklagte ist zur Widerklage vor dem Schiedsgericht berechtigt. Schiedsort ist Hamburg. Das Verfahren und insbesondere die Beweisaufnahme erfolgen nach den Regeln des Regulativs der Schiedsgerichtsordnung und den Regeln des 10. Buchs der Zivilprozessordnung. Verfahrensgrundsätze des common law, wie etwa insbesondere zur Vorlage von Unterlagen (sog. document production) finden keine direkte oder entsprechende Anwendung. Soweit eine Partei der anderen Partei im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ggf. Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat, sind diese auf die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechenbaren Kosten beschränkt.
  2. Für die gegenseitigen Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Kollisionsrechts des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (CISG) ist ausgeschlossen.

Compliance-Hinweis

Wir machen darauf aufmerksam, dass unsere Mitarbeiter angewiesen sind, alle geltenden gesetzlichen Vorschriften und die Werte und Grundsätze der ERC einzuhalten.
Insbesondere dürfen unsere Mitarbeiter keine unangemessenen Vorteile und Zuwendungen fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.

Stand: 1. Februar 2020